Ablauf Kündigungsschutzklage

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Prüfung und Beratung

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Vertretung vor dem Arbeitsgericht

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Ziele und Chancen

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Ihr Weg zum Erfolg

Eine Kündigung stellt Arbeitnehmer oft vor große Unsicherheiten. Wer sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren oder eine faire Abfindung vom Arbeitgeber erhalten möchte, kann eine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht einreichen. Der Ablauf dieses Verfahrens folgt festen Regeln, bei denen Fristen eingehalten und bestimmte Verfahrensschritte beachtet werden müssen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist hier entscheidend, um die bestmögliche Strategie nach Erhalt einer Kündigung zu entwickeln.

Klagefrist: Die ersten drei Wochen sind entscheidend

Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zum Einreichen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Diese Frist ist im Arbeitsrecht laut §4 KSchG gesetzlich festgelegt.

Verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt die Kündigung laut KSchG als rechtswirksam – selbst dann, wenn sie inhaltliche oder formale Fehler enthält. Eine verspätete Klage seitens Arbeitnehmer ist nur unter sehr engen Voraussetzungen nach §5 KSchG möglich.

Arbeitnehmende sollten daher bei Erhalt einer Kündigung frühzeitig Kontakt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht aufnehmen, um keine Frist zu versäumen und ihre Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu wahren.

Einreichen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht

Die Kündigungsschutzklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Arbeitnehmer sollten bereits bei diesem Schritt Beratung von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, denn eine rechtssichere Formulierung der Klage erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Inhalt einer Klageschrift:

Persönliche Daten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Datum und Zugang der Kündigung

Beantragung der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde

Begründung der Klage, etwa wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder Formfehlern der schriftlichen Kündigung

Nach Eingang der Klage stellt das Arbeitsgericht diese dem Arbeitgeber zu. Die angeklagte Partei hat nun die Möglichkeit, per Anwalt eine schriftliche Stellungnahme zu der Kündigung abzugeben.

Arbeitnehmer sollten frühzeitig eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Eine Ersteinschätzung durch unseren Anwalt für Arbeitsrecht hilft, Fehler zu vermeiden und eine optimale Strategie für einer faire Abfindung oder eventuelle Weiterbeschäftigung zu finden. Wir bieten ein kostenloses Erstgespräch.

Gütetermin – Ablauf der ersten Verhandlung vor dem Gericht

Einige Wochen nach Einreichung der Klage findet der Gütetermin statt. Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen.

Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung und sucht eine Lösung, die für beide Parteien akzeptabel ist.

In vielen Fällen endet eine Kündigungsschutzklage bereits beim Gütetermin mit einer Abfindung, da Arbeitgeber oft daran interessiert sind, langwierige Prozesse zu vermeiden.

Mehr Informationen zur Abfindung, und der üblichen Höhe der Zahlung finden Sie hier.

Wird keine Einigung erzielt, wird ein Kammertermin beim Arbeitsgericht anberaumt.

Kammertermin – Hauptverhandlung vor dem Gericht

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, folgt einige Wochen später der Kammertermin, die Hauptverhandlung vor Gericht.

Neben dem vorsitzenden Richter nehmen zwei ehrenamtliche Richter teil, die die Interessen beider Parteien vertreten.

Das Arbeitsgericht prüft Beweise, hört Zeugen an und bewertet die Argumente beider Parteien.

Auch beim Kammertermin kann weiterhin eine Einigung erzielt werden.

Führt nach dem Gütetermin auch der Kammertermin zu keiner Einigung, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil.

Urteil oder Vergleich – Was passiert nach der Verhandlung?

Das Verfahren kann mit einem Urteil oder einem Vergleich enden.

Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und der Arbeitnehmende hat Anspruch auf ausstehenden Lohn sowie eine mögliche Wiedereinstellung beim Arbeitgeber.

Wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen, endet das Arbeitsverhältnis endgültig.

Viele Verfahren enden mit einer Abfindung, die eine einvernehmliche Trennung nach einer Kündigung ermöglicht.

Berufung oder Annahme des Urteils

Nach dem Urteil haben die unterlegenen Parteien die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen (§64 ArbGG).

Eine Berufung ist sinnvoll, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen oder das Gericht das Arbeitsrecht falsch angewendet hat.

In den meisten Fällen akzeptieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Ausgang des Urteils in dieser Instanz.

Ablauf eines Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht

Legt eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung ein (§ 64 ArbGG), wird das Verfahren vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht fortgeführt.

In der Berufungsinstanz wird geprüft, ob das Urteil des Arbeitsgerichts auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder einem Verfahrensfehler beruht.

Das Gericht kann auch neue Argumente oder Beweismittel zulassen, sofern diese nach den gesetzlichen Vorgaben eingebracht werden dürfen.

Es findet erneut eine mündliche Verhandlung statt, in der auch hier jederzeit ein Vergleich möglich ist.

Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Urteil, ob das arbeitsgerichtliche Urteil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird.

Revision zum Bundesarbeitsgericht

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich (§ 72 ff. ArbGG).

Eine Revision wird nur zugelassen, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich erlaubt oder das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision nachträglich zulässt.

Voraussetzung ist in der Regel, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler vorliegt.

Die Revision dient ausschließlich der Überprüfung von Rechtsfragen. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt.

Kosten der Kündigungsschutzklage – Wer zahlt?

Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens setzen sich aus Kosten für Rechtsanwalt und dem Verfahren vor Gericht zusammen.

In der ersten Instanz fallen keine Gerichtskosten an, wenn das Verfahren mit einem Vergleich/einer Abfindung endet.

Kosten für den vor Gericht vertretenden Rechtsanwalt, tragen beide Parteien in der ersten Instanz selbst.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten einer Kündigungsschutzklage übernehmen, sofern Arbeitsrechtsschutz versichert ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Für eine detaillierte Übersicht über die Kosten einer Kündigungsschutzklage oder die Höhe einer üblichen Abfindung besuchen Sie unsere Informationsseite zu Kosten.

Fazit: Kündigungsschutzklage einreichen – Lohnt sich das?

  • Eine Kündigungsschutzklage kann sich für Arbeitnehmer in vielen Fällen lohnen, insbesondere wenn die Kündigung fehlerhaft ist oder keine ausreichende Begründung vorliegt.
  • Viele Arbeitgeber zahlen eine Abfindung, um langwierige Prozesse bei Ablauf einer Kündigungsschutzklage zu vermeiden.
  • Erfolgsaussichten sind in der Regel hoch, da das Arbeitnehmerschutzrecht, ein Teilbereich des Arbeitsrechts in erster Linie den Arbeitnehmer schützt.
  • Bereits wenige Wochen nach der Kündigung kann ein Gütetermin zu einer Einigung führen.
  • Für Arbeitnehmende gilt: Frühzeitig Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen, um keine Frist zu versäumen und die bestmögliche Strategie bereits vor dem Ablauf einer Kündigungsschutzklage zu entwickeln.

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