Frist – Das sollten Sie beachten
Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer ein manchmal existenzgefährdender Eingriff des Arbeitgebers in die persönliche Lebensplanung. Umso wichtiger ist es, das eigene Recht und die gesetzlichen Fristen (§ 4 KSchG) genau zu kennen. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss rechtzeitig Antrag stellen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen – gerechnet ab dem Erhalt der schriftlichen Kündigung. Verpasst man diese Klagefrist, hat das gravierende Folgen. Bei uns erfahren Sie alles Wichtige zur Klagefrist bei Kündigung, zu Ausnahmen, zum Ablauf des Verfahrens und zur Möglichkeit, mit Hilfe von einem Anwalt, Klage zu erheben.
Kündigung Klagefrist – Nur drei Wochen ab Zugang
Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage drei Wochen ab dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung der gekündigten Partei zugeht. Dabei ist nicht das Versanddatum entscheidend, sondern der tatsächliche Zugang der Kündigung – also der Moment, in dem der Brief im Briefkasten liegt oder persönlich übergeben wird.
Beispiel: Geht eine Kündigung an einem Mittwoch zu, endet die Frist zur Klageeinreichung des Arbeitnehmers exakt drei Wochen später am Mittwoch um 24 Uhr.
Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft ist. Es ist daher entscheidend, sofort nach Zugang einer Kündigung Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen.
Beweisproblematik beim Zugang der schriftlichen Kündigung
Eine Kündigung muss schriftlich und nachweislich dem Arbeitnehmer zugehen – meist per persönlicher Übergabe gegen Unterschrift oder per Einschreiben. Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen, wenn es um Einhaltung der Kündigungsfrist geht, für Klagefristen ist die Zugangsproblematik auf Arbeitnehmerseite ohne Belang. Eine rechtliche Prüfung von einem Fachanwalt ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Klage gegen Kündigung: Fristen gelten nur für Arbeitnehmer
Die Klagefrist bei Kündigung betrifft ausschließlich den Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz schützt einseitig die Rechte von Arbeitnehmenden, besonders bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Wahren Sie Ihre Rechte und handeln Sie rechtzeitig – die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen.
Ausnahmefälle: Wann eine nachträgliche Zulassung möglich ist
In bestimmten Fällen kann trotz Fristversäumnis noch Klage eingereicht werden. Bei Anwendung des § 5 KSchG kann auf Antrag eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erfolgen – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Beispiele eines solchen Hindernisses könnten plötzliche Krankheit oder fehlende Sprachkenntnisse sein.
Auch hier gilt: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden – und zwar innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist. Eine professionelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in so einem Fall dringend zu empfehlen.