Kündigungsschutzklage Frist

Wie lange haben Sie Zeit, um eine Kündigung anzufechten? Infos vom Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Prüfung Klagefrist bei Kündigung & Beratung

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Frist – Das sollten Sie beachten

Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer ein manchmal existenzgefährdender Eingriff des Arbeitgebers in die persönliche Lebensplanung. Umso wichtiger ist es, das eigene Recht und die gesetzlichen Fristen (§ 4 KSchG) genau zu kennen. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss rechtzeitig Antrag stellen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen – gerechnet ab dem Erhalt der schriftlichen Kündigung. Verpasst man diese Klagefrist, hat das gravierende Folgen. Bei uns erfahren Sie alles Wichtige zur Klagefrist bei Kündigung, zu Ausnahmen, zum Ablauf des Verfahrens und zur Möglichkeit, mit Hilfe von einem Anwalt, Klage zu erheben.

Kündigung Klagefrist – Nur drei Wochen ab Zugang

Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage drei Wochen ab dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung der gekündigten Partei zugeht. Dabei ist nicht das Versanddatum entscheidend, sondern der tatsächliche Zugang der Kündigung – also der Moment, in dem der Brief im Briefkasten liegt oder persönlich übergeben wird.

Beispiel: Geht eine Kündigung an einem Mittwoch zu, endet die Frist zur Klageeinreichung des Arbeitnehmers exakt drei Wochen später am Mittwoch um 24 Uhr.

Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft ist. Es ist daher entscheidend, sofort nach Zugang einer Kündigung Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen.

Beweisproblematik beim Zugang der schriftlichen Kündigung

Eine Kündigung muss schriftlich und nachweislich dem Arbeitnehmer zugehen – meist per persönlicher Übergabe gegen Unterschrift oder per Einschreiben. Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen, wenn es um Einhaltung der Kündigungsfrist geht, für Klagefristen ist die Zugangsproblematik auf Arbeitnehmerseite ohne Belang. Eine rechtliche Prüfung von einem Fachanwalt ist in solchen Fällen empfehlenswert.

Klage gegen Kündigung: Fristen gelten nur für Arbeitnehmer

Die Klagefrist bei Kündigung betrifft ausschließlich den Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz schützt einseitig die Rechte von Arbeitnehmenden, besonders bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Wahren Sie Ihre Rechte und handeln Sie rechtzeitig – die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen.

Ausnahmefälle: Wann eine nachträgliche Zulassung möglich ist

In bestimmten Fällen kann trotz Fristversäumnis noch Klage eingereicht werden. Bei Anwendung des § 5 KSchG kann auf Antrag eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erfolgen – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Beispiele eines solchen Hindernisses könnten plötzliche Krankheit oder fehlende Sprachkenntnisse sein.

Auch hier gilt: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden – und zwar innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist. Eine professionelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in so einem Fall dringend zu empfehlen.

Einreichen der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. In der Regel ist das Gericht am Ort der Betriebsstätte, an dem der Arbeitnehmende zuletzt tätig war, zuständig. Eine Kündigungsschutzklage kann entweder schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden. Auch wenn kein Anwaltszwang besteht, ist rechtliche Unterstützung für einen positiven Ausgang des Verfahrens dringend zu empfehlen – besonders, wenn es um Abfindung, Weiterbeschäftigung oder komplizierte Kündigungsgründe geht.

Bei welcher Kündigung lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Nicht jede Kündigung ist rechtlich wirksam – oft bestehen gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Entscheidend ist, aus welchem Grund gekündigt wurde. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber die rechtlichen Voraussetzungen einhält. Nachfolgend ein Überblick über die häufigsten Kündigungsarten:

Verhaltensbedingte Kündigung
Diese basiert auf einem Fehlverhalten der/des Arbeitnehmenden, etwa häufiges Zuspätkommen oder Arbeitsverweigerung. Voraussetzung ist fast immer eine vorherige Abmahnung. Fehlt diese oder war das Verhalten nicht schwerwiegend genug, ist die Kündigung unwirksam. Die Chancen stehen gut, mit einer Kündigungsschutzklage den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erreichen.

Betriebsbedingte Kündigung
Hier beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, etwa Umstrukturierungen oder Auftragsrückgang. Damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist, muss der Arbeitsplatz tatsächlich dauerhaft entfallen und eine korrekte Sozialauswahl stattfinden. Fehler in der Auswahl oder unklare wirtschaftliche Begründungen führen häufig zum Erfolg der Klage.

Personenbedingte Kündigung
Diese beruht auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers, meist lang andauernde Krankheiten oder mangelnde Eignung für die Tätigkeit. Entscheidend ist, das dauerhaft mit einer Leistungsunfähigkeit zu rechnen ist und dadurch der Betriebsablauf gestört wird. Kann der Arbeitgeber das nicht ausreichend belegen, hat eine Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten.

Weitere Informationen zu den einzelnen Kündigungsgründen und welche rechtlichen Anforderungen jeweils erfüllt sein müssen, finden Sie auf unserer Seite Kündigungsgründe im Arbeitsrecht. Dort erklären wir im Detail, worauf es bei verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen ankommt – und wann sich eine Kündigungsschutzklage besonders lohnt.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage – kurz erklärt

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird zunächst ein Termin zur Güteverhandlung angesetzt. Ziel dieser ersten Sitzung ist es, eine Einigung zu finden – häufig durch Vergleich mit Abfindung. Scheitert dieser Versuch, folgt ein Kammertermin, in dem das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) prüft. (Wichtig: Satz entfernen!)

Mehr Informationen zum Ablauf einer Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht finden Sie hier.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch dann, wenn sie gewinnt. Die Gerichtskosten fallen nur an, wenn keine Einigung erfolgt. Viele Arbeitnehmer verfügen über eine Rechtsschutzversicherung, die diese Kosten abdeckt. Oft kann für den Arbeitnehmer eine Abfindung erzielt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird.

Mehr zu dem Thema Kosten finden Sie hier.

Wie stehen die Chancen einer Klage gegen die Kündigung?

Gute Chancen auf Erfolg haben Klagen gegen Kündigungen, wenn:

  • Formfehler vorliegen (z. B. keine schriftliche Kündigung),
  • der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde,
  • die Sozialauswahl fehlerhaft war,
  • oder gar kein ausreichender Kündigungsgrund gegeben ist.

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und bei Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate bestehen, sind die Erfolgsaussichten einer Klage innerhalb der Klagefrist laut KSchG besonders hoch.

Ihr Fachanwalt für Kündigungsschutz in München

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, verlieren Sie keine Zeit: Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage läuft ab dem ersten Tag nach Zugang der schriftlichen Kündigung – und endet für Arbeitnehmer unwiderruflich nach drei Wochen.

Unsere Kanzlei in München ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und steht Ihnen kompetent zur Seite, prüft die Umstände Ihrer Kündigung mit Sorgfalt, bewertet Ihre Erfolgsaussichten und unterstützt Sie bei der Erhebung Ihrer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Schnelle Hilfe bei Kündigungen und allen Fragen zum Arbeitsverhältnis. Nutzen Sie ihre Chance für ein kostenloses Erstgespräch mit einem Rechtsanwalt in unserer Kanzlei! Jetzt Kontakt aufnehmen, per E-Mail oder Telefon unter 089 514 699 50

Wichtigste Punkte für den Arbeitnehmer noch einmal auf einen Blick

  • Klagefrist: Nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
  • Erhebung der Klage erfolgt beim Arbeitsgericht, persönlich oder schriftlich.
  • Bei Versäumnis der Frist: Nur in Ausnahmefällen ist eine Klage nach Ablauf der drei Wochen Frist möglich.
  • Gute Chancen bei Formfehlern, fehlerhafter Sozialauswahl oder fehlendem Kündigungsgrund.
  • Jetzt Kontakt aufnehmen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten nach einer Kündigung und Erfolgsaussichten bei Erheben einer Klage zu prüfen. Tel.: 089 514 699 50