Kündigung Mutterschutz – Alle Informationen auf einen Blick
Der Mutterschutz ist eine wichtige Schutzfunktion für schwangere Arbeitnehmerinnen in Deutschland. Er soll die Gesundheit von Mutter und Kind sichern und die berufliche Existenz der Frau in dieser besonderen Lebensphase gewährleisten. Ein zentraler Pfeiler dieses Schutzes ist das Kündigungsverbot.
Kündigungsverbot während der Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Schwangere und Mütter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Geburt vor Kündigungen. Dieses Verbot gilt ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft weiß oder die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber also unverzüglich über Ihre Schwangerschaft, um den vollen Schutz zu genießen.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Das Kündigungsverbot laut MuSchG ist nicht absolut.
In besonderen Ausnahmefällen, kann eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig sein.
Dies ist allerdings nur der Fall, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Beispiele hierfür sind die Stilllegung des Betriebes oder eine schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin, wie z.B. Diebstahl.
- Vorsicht: Solche Kündigungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
- Wichtig: Auch bei Vorliegen eines vermeintlichen Ausnahmegrundes bleibt die Kündigung oft angreifbar.
Kündigung während Mutterschutz durch Arbeitgeber
Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, obwohl Sie schwanger sind oder sich im Mutterschutz befinden, ist schnelles Handeln entscheidend. Eine Kündigung, die gegen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verstößt, ist in der Regel unwirksam. Doch diese Unwirksamkeit muss oft aktiv geltend gemacht werden, um Ihre Rechte zu schützen.
So verhalten Sie sich Schritt für Schritt bei einer Kündigung im Mutterschutz:
- Ruhe bewahren und die Kündigung nicht akzeptieren:
Nehmen Sie die Kündigung zur Kenntnis, aber unterschreiben Sie nichts, was eine Bestätigung des Erhalts oder gar die Akzeptanz der Kündigung darstellt. Jede Form von Zustimmung könnte Ihre rechtliche Position schwächen. - Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren:
Sollte Ihr Arbeitgeber noch nichts von Ihrer Schwangerschaft wissen, ist es entscheidend, ihn unverzüglich darüber zu informieren. Sie haben dafür zwei Wochen Zeit, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben. Diese Mitteilung sollte schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Fax, um einen Nachweis zu haben. Nur so greift der volle Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. - Eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen:
Die Kündigung wird durch Ihre Mitteilung zwar unwirksam, doch in der Praxis muss die Unwirksamkeit oft gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür ist eine Kündigungsschutzklage der richtige Weg. Die Frist zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht beträgt drei Wochen ab dem Erhalt der Kündigung. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie ursprünglich unwirksam war. - Sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren:
Der wichtigste und dringendste Schritt ist die sofortige Kontaktaufnahme mit einem auf die Kündigungsschutzklage spezialisierten Rechtsanwalt. Ihre Situation wird rechtlich bewertet, die Fristen überwacht und die notwendigen Schritte eingeleitet. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der fristgerechten Klage, sondern vertreten Sie auch in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, um entweder Ihre Weiterbeschäftigung durchzusetzen oder eine faire Abfindung auszuhandeln.
Wieso eine Kündigungsschutzklage trotz Mutterschutz
Um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, ist eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht der richtige Weg. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich unrechtmäßig war. Lassen Sie die Kündigung umgehend von einem Anwalt spezialisiert auf Kündigungsschutzklage prüfen – auch wenn durch den Mutterschutz die Kündigung in der Regel unwirksam ist.
Kündigung während Mutterschutz durch Arbeitnehmer
Viele Frauen fragen sich, ob sie in der Schwangerschaft oder im Mutterschutz selbst kündigen können, zum Beispiel aus Angst die eigene Gesundheit oder des Kindes durch die Arbeit zu gefährden.
Die kurze Anwort ist ja, aber aufgepasst: Auch wenn Sie in dieser Phase normal kündigen können, sollten Sie sich der potenziellen Nachteile bewusst sein.
Eine Eigenkündigung führt in den meisten Fällen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass Sie für einen Zeitraum von in der Regel 12 Wochen keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Diese Sperrzeit wird verhängt, weil die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde.
Zudem verlieren Sie bei einer Selbstkündigung Ihren Anspruch auf den Mutterschutzlohn, der in den letzten sechs Wochen vor der Geburt und den ersten acht bis zwölf Wochen danach gezahlt wird. Dieser Lohnausfall kann erheblich sein.
Eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes ist daher nur in Ausnahmefällen ratsam, zum Beispiel, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind am bisherigen Arbeitsplatz nachweislich gefährdet ist und keine andere Lösung gefunden werden kann. In solchen Fällen kann die Sperrzeit eventuell entfallen, dies muss jedoch gut begründet und belegt werden.
Bevor Sie also diesen wichtigen Schritt gehen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, eine Entscheidung zu treffen, die sowohl Ihre berufliche und finanzielle Zukunft als auch die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet.
Warum ein Anwalt für die Kündigungsschutzklage wichtig ist
Ein Anwalt, der auf die Kündigungsschutzklage spezialisiert ist, versteht die Feinheiten der Kündigungsschutzklage und des Mutterschutzgesetzes sowie die Rechtsprechung beim Arbeitsgericht. Er kann:
- Ihre Kündigung rechtlich bewerten.
- Die Kündigungsschutzklage fristgerecht einreichen.
- Sie bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und vor Gericht vertreten.
- Darauf hinwirken, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird oder eine angemessene Abfindung verhandeln.
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