12.07.2024

Überstunden – Geld oder Freizeit?

Angeordnet oder geduldet?

Die immer wiederkehrende Problematik der Vergütung von Überstunden ist im Arbeitsverhältnis ein steter Quell von Auseinandersetzungen.

In Arbeitsverträgen wird in der Regel ein festes Stundenkontingent vereinbart, welches zu leisten ist – 40 Stunden Woche -, darüber hinaus werden gleitende Regelungen für Mehrarbeit festgelegt. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber versuchen, Mehrarbeit des Arbeitnehmers in einem gewissen Gleitkorridor mit der vereinbarten Vergütung als abgegolten zu betrachten.

Derartige Klauseln sind allerdings nur eingeschränkt zulässig, die Anzahl der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden muss auf ein bestimmtes Maß beschränkt werden. Nach Rechtsprechung des BAG sind hier maximal 25 % der Regelarbeitszeit anzusetzen.

Pauschalabgeltungsvereinbarungen für Überstunden führen dazu, dass der Mitarbeiter jede Stunde, die er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, zusätzlich vergütet verlangen kann.

Lassen Sie Ihre Arbeitsverträge daher unbedingt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fertigen oder mindestens überprüfen.

Arbeitnehmer haben im Überstundenprozess regelmäßig Schwierigkeiten, die im Einzelnen geleisteten Überstunden darzulegen und zu beweisen. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn tatsächlich jede einzelne Überstunde aufgezeichnet worden ist, nach Datum, Inhalt und Dauer der Mehrarbeit. Am besten lässt man sich derartige Mehrarbeit vom Arbeitgeber oder dem jeweiligen Abteilungsvorgesetzten abzeichnen und genehmigen.

Des Weiteren müssen Überstunden mindestens angeordnet oder geduldet werden, im Hinblick auf die Duldung setzt diese Kenntnis des Arbeitgebers voraus. Auch hier liegen regelmäßig die Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Arbeitnehmers.

Daran ändert nach derzeitig wohl herrschender Auffassung auch die neueste Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) zur Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nichts,

Fällt Arbeitnehmern also auf, dass sie regelmäßig mehr als die vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass dies vergütet wird, ist eine Beratung bei einem unserer Spezialisten und Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert und dringend empfehlenswert.

Wir helfen Ihnen gerne und zeigen Ihnen Möglichkeiten, wie die Überstunden entweder bezahlt oder in Freizeit abgegolten werden können.

Am besten allerdings ist es, wenn Überstunden erst gar nicht anfallen, sind sie aus betrieblichen Gründen angeordnet, müssen sie vom Arbeitgeber vergütet werden.

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