07.07.2024

Wer klaut fliegt raus!

Diese harte Regel gilt nicht mehr uneingeschränkt.

Zog früher Diebstahl am Arbeitsplatz, egal ob von Kollegen oder dem Arbeitgeber, zwangsläufig die fristlose Kündigung nach sich, so ist dies seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. „Emily-Fall“ relativiert worden.

Das Bundesarbeitsgericht verlangt jetzt eine Interessenabwägung, die auch zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen kann, wenn der Schaden im Bagatellbereich von einigen Euro liegt, der Mitarbeiter schon lange im Unternehmen beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis ohne wesentliche Beanstandungen war. Der Diebstahl ist dann als einmaliger Ausrutscher zu bewerten, der mit einer Abmahnung geahndet werden kann.

Es kommt also immer auf die Umstände und die Größenordnung des Diebstahls an, ob eine Abmahnung oder die Kündigung das Mittel der Wahl ist.

Grundsätzlich kann aber jeder noch so kleine Diebstahl das Arbeitsverhältnis belasten.

Rechtsanwalt Struckhoff aus der Rechtsanwaltskanzlei in München hilft hier die Aussichten zu prüfen.

Zur Übersicht